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   OLG Stuttgart, 24.08.2017 - 11 UF 104/17   

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https://dejure.org/2017,33839
OLG Stuttgart, 24.08.2017 - 11 UF 104/17 (https://dejure.org/2017,33839)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.08.2017 - 11 UF 104/17 (https://dejure.org/2017,33839)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. August 2017 - 11 UF 104/17 (https://dejure.org/2017,33839)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Geltendmachung künftigen Kindesunterhalts durch die Unterhaltsvorschusskassen

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1601 BGB, § 7 Abs 4 UhVorschG vom 14.08.2017
    Kindesunterhalt: Gesetzliche Verfahrensstandschaft der Unterhaltsvorschusskassen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1601; UVG 7
    Zulässigkeit der Geltendmachung künftigen Kindesunterhalts durch die Unterhaltsvorschusskassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine gesetzliche Verfahrensstandschaft der Unterhaltsvorschusskassen für die Geltendmachung künftigen Kindesunterhalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1307
  • FamRZ 2018, 187
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.01.2014 - XII ZB 185/12

    Leistungsfähigkeit beim Kindesunterhalt: Reale Beschäftigungschance bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.08.2017 - 11 UF 104/17
    Dabei ist insbesondere die vorhandene Qualifikation, das Bestehen von Sprachproblemen, der bisherige berufliche Werdegang und der Zeitrahmen, in welchem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, von Bedeutung, wobei bei Fingierungen oberhalb des Mindestlohnes besonders zu begründen ist, aus welchen Gründen dies im konkreten Fall für möglich erachtet wird (BVerfG FamRZ 2014, 637 sowie 1 BvR 774/10).
  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 39/11

    Kindesunterhalt: Eintritt des volljährig gewordenen Kindes in das Verfahren im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.08.2017 - 11 UF 104/17
    Es verbleibt somit bei der Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin von 31 EUR monatlich ab Januar 2017, da sich die Leistungsfähigkeit allein aus einem erzielten oder erzielbaren Einkommen ergeben muss und sich im Falle des Bezugs von Sozialleistungen nicht durch die Möglichkeit einer Vorabberücksichtigung der Unterhaltsschuld im Rahmen des § 11 SGB II erhöht (BGH FamRZ 2013, 1378).
  • BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 774/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Zurechnung fiktiver Einkünfte des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.08.2017 - 11 UF 104/17
    Dabei ist insbesondere die vorhandene Qualifikation, das Bestehen von Sprachproblemen, der bisherige berufliche Werdegang und der Zeitrahmen, in welchem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, von Bedeutung, wobei bei Fingierungen oberhalb des Mindestlohnes besonders zu begründen ist, aus welchen Gründen dies im konkreten Fall für möglich erachtet wird (BVerfG FamRZ 2014, 637 sowie 1 BvR 774/10).
  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3031/08

    Verletzung der Garantie der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.08.2017 - 11 UF 104/17
    Auch wenn keine Erwerbsbemühungen dargelegt werden, dürfen lediglich realistisch erzielbare Einkünfte fiktiv angesetzt werden (BVerfG FamRZ 2010, 793).
  • OLG Frankfurt, 28.08.2018 - 8 WF 54/18

    Rückgriff der Unterhaltsvorschusskasse gegen Barunterhaltsschuldner

    Auch insofern ist mit der Änderung von § 7 IV UVG zum 18.08.2017 eine Änderung der Gesetzeslage eingetreten, als es ab diesem Zeitpunkt für die unbedingte Titulierung und Vollstreckung zu Gunsten der Unterhaltsvorschusskasse nicht mehr darauf ankommt, dass diese Unterhaltsvorschussleistungen an das Kind schon tatsächlich erbrachte (vergl. zur früheren Fassung des § 7 IV UVG: OLG Hamm, Beschluss vom 4. Oktober 2010, Az. 5 WF 151/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Mai 2006, Az. 15 WF 110/06), sondern bedeutsam nur noch der Umfang der Bewilligung selbst ist (vergl. BT-Drucksache 18/12589, S. 157, OLG Stuttgart FamRZ 2018, 187-188).
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